Satzung

Die Satzung des Vereins „Kleines Kino am Weingarten“

Adresse
Verein Kleines Kino am Weingarten
Astrid Engel
Bastaustrasse 22, D – 32427 Minden

§ 1 Name und Sitz

(1)
Der Verein führt den Namen „Kleines Kino am Weingarten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(2)
„Kleines Kino am Weingarten“ wird am 07.03.2024 gegründet und soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Der Sitz des Vereins ist Minden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)
Ziel des Vereins ist die Pflege und Stärkung der Filmkultur sowie der kulturellen Bildung, indem er in einem oder mehreren für jedermann zugänglichen Spielorten künstlerisch wertvolle oder in besonderem Maße informative Filme zeigt.

(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur gem. §52 (2) S. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung.

(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 der Satzung des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)
Der Verein „Kleines Kino am Weingarten“ verwirklicht ein breit gefächertes, sorgfältig kuratiertes Filmprogramm. Er hat einen kulturellen Auftrag, nimmt an aktuellen gesellschaftlichen und politischen Themen teil und bezieht Stellung. Er entdeckt ästhetisch, gesellschaftlich und politisch relevante „Filmperlen“ und präsentiert diese jenseits der kommerziellen Spielpraxis. Es kann mit unterschiedlichen Einrichtungen und Initiativen kooperieren. Er stellt die Filme fallweise durch Begleitprogramme in einen weiteren Kontext. Dies wird beispielsweise verwirklicht durch ergänzende Vorträge von am Film beteiligten Personen oder moderierten Diskursen und Diskussionen oder themennahen Vorträgen oder Aufführungen von Beiträgen aus dem filmstudentischen Umfeld. Die Liste ist nicht abschließend. Darüber hinaus vermittelt er die historische Bedeutung von Film als Kulturgut und Kino als Ort der Begegnung und des gemeinsamen Erlebens.

(5)
Zum Selbstverständnis und Anspruch des Vereins gehört es sich auch als Ort kultureller Bildung zu begreifen. Dessen Spektrum umfasst alle Abschnitte von der kindlichen Bildung über die Schulbildung bis hin zum lebenslangen Lernen.

(6)
Auch ein Kinderkino sowie ein Schulkino mit bildungsplanbezogenen Angeboten für die schulische oder außerschulische Arbeit können eigenständige Bestandteile des Gesamtangebots sein.

§ 3 Vereinsvermögen

(1)
Der Verein ist mit einem Vermögen ausgestattet, das in den Jahresabrechnungen ausgewiesen wird.

(2)
Dem Vereinsvermögen werden Beiträge, Rechte und Gegenstände hinzugefügt, die von Mitgliedern und unterstützenden Personen/Institutionen/diverse juristische Körperschaften des Vereins mit dem klaren Wunsch gespendet werden, dass sie ausschließlich und direkt den in §2 genannten Zwecken dienen.

(3)
Alle Erträgnisse des Vereinsvermögens, alle Zuwendungen und sonstigen Einnahmen des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden (§ 2).

(4)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des Vereins können sein:
a)
natürliche, volljährige Personen,
b)
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten,
c)
juristische Personen des Privatrechts,
d)
öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen, wie z. B. Zweckverbände, Kammern, usw.
e)
sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und Vereinsziele aktiv und materiell zu unterstützen.

(2)
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass als Mitglied nur aufzunehmen ist, wer die entsprechenden satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und bereit und in der Lage ist, zur Zweckerreichung im Sinne des § 2 der Satzung beizutragen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die den Antrag stellende Person Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
Der Austritt ist sofort wirksam.
Der Vereinsausschluss erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes,
a)
wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt oder wenn das Mitglied aufhört, einer der vorgenannten Personengruppen anzugehören, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eines einfachen Briefs bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde ist mit dem Eingang beim Vorstand gewahrt. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Wahl,
b)
Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
c)
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2)
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)
Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Vorstand hat bei seiner Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Mitglieds zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand kann die Entscheidung im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen unter Festsetzung bestimmter Richtlinien einem Vorstandsmitglied übertragen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (vgl. § 9), die Mitgliederversammlung (vgl. § 7) und ein Beirat (vgl. § 10).

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung sind:

(1)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

(2)
die Beitragsordnung und Festlegung projektbezogener Umlagen,

(3)
die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes,

(4)
die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und des Etatentwurfs für das kommende Jahr,

(5)
die Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,

(6)
die Wahl von Kassenprüfern für das folgende Jahr,

(7)
Entscheidung über Beschwerde gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

(8)
Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
Die einen Antrag stellende Person hat den Antrag dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzustellen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden/von der 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder aber mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Das Stimmrecht von Mitgliedern gemäß § 4 Satz 2 bis 3 wird durch ihre gesetzlichen Vertreter oder schriftliche Bevollmächtigte ausgeübt. Im Übrigen ist eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch eine mit der schriftlichen Vollmacht versehenen bevollmächtigte Person zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist dem/der Vorsitzenden auf Anforderung nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hier kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
Die „Geschäftsordnung für „Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
a)
alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
b)
bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
c)
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 8 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzender/Vorsitzenden, stellvertretendem/stellvertretenden Vorsitzendem/Vorsitzender und Schatzmeister/Schatzmeisterin.
Der Vorstand kann aus bis zu fünf Personen bestehen.
Die Stellung der gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB haben der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin.

(2)
Diese Vorstandsmitglieder haben aus dem Personenkreis der ordentlichen Mitglieder zu entstammen.

(3)
Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam.

(4)
Der Vorstand kann eine kaufmännische Leitung bestellen.

(5)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind.

(6)
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung – spätestens nach 3 Monaten – eine Nachfolge zu wählen, die in den für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied geltenden Zwei-Jahres-Rhythmus eintritt.

(7)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(8)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(9)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen und für diesen eine Geschäftsordnung beschließen.
a)
Der Beirat des Vereins unterstützt den Vorstand bei strategischen Entscheidungen und Programmentwicklung, fördert Partnerschaften, begleitet die Zielerreichung repräsentiert den Verein auch nach außen und hilft bei Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit und bei der operativen Umsetzung von Filmaufführungen. Beiratsmitglieder haben kein Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB und § 9 dieser Satzung.
b)
Die Mitglieder des Beirats könnten aus verschiedenen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft und/oder dem Bildungswesen kommen, um vielfältige Expertisen und Perspektiven zu gewährleisten (z.B. Film, Feuilleton, Künstler/Künstlerinnen, Bildungsinstitutionen, Kulturschaffende).
c)
Der Beirat kann aus bis zu 10 Personen bestehen. Der Beirat hat aus seinem Kreis eine ihn vertretende Person zu benennen, die beratend in seinem Namen auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

§ 11 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Salvatorische Klauseln, ergänzende Regelungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen Regelungen treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt.

§ 13 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen worden sein. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Zweckverband VHS Minden-Bad Oeynhausen – hier den Bereich Medien/Kino, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung tritt gemäß dem Beschluss der Gründungsversammlung vom 07.03.2024 mit ihrer Eintragung in Kraft.

…………. Ort…………Datum……………..……Unterschrift
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern.

 

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